Zuzahlung zum Dienstwagen / Elektrofahrräder

Zuzahlungen zum Dienstwagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Nutzung eines Dienstwagens, den er auch privat nutzen darf, Stellung genommen. Das BMF wendet nun die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, sodass künftig nicht nur pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers dessen geldwerten Vorteil mindern, sondern auch individuelle Kosten, die der Mitarbeiter trägt (z.B. für das Tanken). Voraussetzung ist allerdings, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, den dieser auch für Privatfahrten nutzen darf, führt zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist. Der BFH hat vor Kurzem entschieden, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern, allerdings nicht zu einem negativen Wert führen dürfen, falls die Zuzahlungen höher sein sollten als der geldwerte Vorteil.

Wesentliche Aussagen des BMF: Das Ministerium folgt der neuen BFH-Rechtsprechung und akzeptiert die Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der von einem Arbeit-nehmer geleisteten Zuzahlungen.

  • Bei den Zuzahlungen, die den geldwerten Vorteil mindern, kann es sich um ein pauschales Monatsentgelt, um eine vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate, um eine Kilometerpauschale oder um die Übernahme einzelner Kfz-Kosten wie z. B. Benzin, Kfz-Steuer, Reparaturen und Versicherungsbeiträge handeln.

Hinweis: Nicht als Zuzahlungen gelten Kosten, die keine eigentlichen Kfz-Kosten sind, z. B. Mautgebühren, Fährkosten, Parkgebühren, Beiträge für Unfall- und Insassenversicherungen oder Bußgelder. Auch ein Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist keine Zuzahlung.

  • Wird der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, mindert sich dieser Betrag um die geleisteten Zuzahlungen, maximal jedoch bis auf einen Betrag von 0 €.
  • Wird der geldwerte Vorteil mittels Fahrtenbuchmethode ermittelt, mindert er sich um pauschale Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers. Individuell getragene Kosten können folgendermaßen berücksichtigt werden: Entweder werden nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten im Umfang der Privatnutzung angesetzt und müssen dann als geldwerter Vorteil versteuert werden. Oder die Kfz-Kosten erhöhen sich zunächst um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten; dafür werden aber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten anschließend vom geldwerten Vorteil abgezogen.

Beispiel: Vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das Benzin selbst bezahlt; er wendet hierfür 3.000 € auf. Die übrigen Kosten für den Dienstwagen in Höhe von 7.000 € trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nutzt den Dienstwagen im Umfang von 10 % für private Fahrten.

Variante 1: Als geldwerter Vorteil werden 10 % von 7.000 €, also 700 €, angesetzt. Die vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Benzinkosen bleiben außer Ansatz.

Variante 2: Die Kfz-Kosten werden insgesamt mit 10.000 € angesetzt, indem auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten einbezogen werden. Hieraus ergibt sich im ersten Schritt ein geldwerter Vorteil von 1.000 €, nämlich 10 % von 10.000 €. Von diesen 1.000 € werden in einem zweiten Schritt die eigenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Höhe von 3.000 € abgezogen, maximal aber bis auf einen Wert von 0 €. Damit muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern.

  • Auch Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens mindern den geldwerten Vorteil bis auf 0 €, und zwar nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren, soweit sie im Zahlungsjahr nicht vollständig angerechnet werden können.

Hinweise: Das für die Finanzämter bindende BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen. Die Grundsätze des Schreibens sind bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten, sodass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die selbst getragenen Kfz-Kosten wie z.B. für das Benzin und die Gesamtfahrleistung mitteilen muss. Der Arbeitgeber hat jedoch keine Ermittlungspflichten. Soweit der Lohnsteuerabzug nicht zutreffend erfolgt, kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung die Zuzahlungen geltend machen. Hierzu muss er die Höhe des geminderten geldwerten Vorteils nachweisen.

Überlassung geleaster Diensträder

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Überlassung von geleasten Elektro- und „normalen“ Fahrrädern durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer Stellung genommen. Das Schreiben des BMF enthält insbesondere eine Bewertungsvereinfachung für die Wertermittlung von Elektrofahrrädern.

Hintergrund: In dem Schreiben geht es insbesondere um (Elektro-)Fahrräder, die der Arbeitgeber von einem Leasinggeber least und aufgrund eines Überlassungsvertrags seinen Arbeitnehmern zur Nutzung für drei Jahre überlässt, wobei die Fahrräder auch privat genutzt werden dürfen. In der Regel wird das Gehalt des Arbeitnehmers im Wege der Gehaltsumwandlung in Höhe eines der Leasingrate des Arbeitgebers vergleichbaren Betrags herabgesetzt. Nach Ablauf einer dreijährigen Vertragslaufzeit erhält der Arbeitnehmer häufig die Möglichkeit, das Fahrrad zu einem Preisnachlass zu erwerben.

Wesentliche Aussagen des BMF zur steuerlichen Behandlung:

  • Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Fahrrad überhaupt seinem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung oder mit einer arbeitsvertraglichen Zusatzvergütung überlässt oder ob nicht der Arbeitnehmer selbst das Fahrrad least. Ist der Arbeit-nehmer selbst Leasingnehmer, handelt es sich nicht um eine Überlassung durch den Arbeitgeber; es entstehen dann keine geldwerten Vorteile für den Arbeitnehmer.
  • Die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads ist mit 1 % der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers pro Monat zum Zeitpunkt des Beginns der Nutzung zu bewerten. Diese Preisempfehlung ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

Hinweis: Dies entspricht der bisherigen Verwaltungs-auffassung. Insoweit enthält das BMF-Schreiben nichts Neues.

  • Der Preisnachlass, den der Arbeitnehmer bei einem Kauf des Fahrrads nach Ablauf des Leasingvertrags des Überlassungsvertrags erhält, ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Hinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Wert des Fahrrads nach drei Jahren Nutzungsdauer mit 40 % der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads galt, angesetzt wird. Liegt der vom Arbeitnehmer gezahlte Kaufpreis unter diesen 40 %, entsteht insoweit ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

  • Der geldwerte Vorteil auf Grund des Preisnachlasses kann grundsätzlich vom Arbeitgeber pauschal mit 30 % als Sachbezug versteuert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Preisnachlass zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden ist.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen und ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.

Aufladen von Elektro-Fahrrädern und Dienstwagen

Darüber hinaus hat das BMF die Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen mit Hilfe von Ladestationen oder Ladevorrichtungen des Arbeitgebers ausgeweitet. Nunmehr können auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich kein Kfz darstellen, lohnsteuerfrei aufgeladen werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeit-gebers oder für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene (d. h. verliehene) betriebliche Ladevorrichtung lohnsteuerfrei. Diese Vorteile müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerfreiheit gilt befristet in der Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 und ist eigentlich auf E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz gelten (dies sind Räder, deren Motor lediglich Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h unterstützt), nicht anzuwenden.

Die wichtigsten Aussagen des BMF:

Nunmehr erkennt das BMF die Steuerbefreiung auch für Elektrofahrräder an, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung erfolgt aus Billigkeitsgründen und gilt zeitlich unbegrenzt.

Ferner hat das BMF eine Vereinfachungsregelung für die Erstattung von Stromkosten des Arbeitnehmers für Dienstwagen getroffen. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Dienstwagens, stellt diese Erstattung bereits nach bisheriger Handhabung des BMF steuerfreien Auslagenersatz dar. Nunmehr können hierfür für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen aus Vereinfachungsgründen zu Grunde gelegt werden:

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 20 € für Elektro-Dienstwagen und 10 € für Hybridfahrzeuge,
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 50 € für Elektro-Dienstwagen und 25 € für Hybridfahrzeuge.

Hinweis: Diese Beträge gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Stromkosten für einen Dienstwagen selbst trägt. Die genannten Beträge können dann aus Vereinfachungsgründen auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzungsmöglichkeit des Elektro-Dienstwagens bzw. Hybrid-Dienstwagens angerechnet werden und mindern damit die Höhe des geldwerten Vorteils.

 

Auszug aus der Mandanteninformation 01/2017